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Für Ihre Sicherheit projektieren,
montieren, warten und verkaufen
wir Rauchmelder nach der neuen
VdS - Richtlinie 3131.
Rauchmelder mit dem “Q”
- das PLUS an Sicherheit!
DIN 14676
Zusammenfassung der Anwendungsnorm
Die Deutsche Industrienorm 14676 “Rauchwarnmelder für Wohnhäuser, Wohnungen und
Räume mit wohnänlicher Nutzung” legt die Mindestanforderungen für Planung, Einbau,
Betrieb und Instandhaltung von Rauchmeldern fest.
Die DIN 14676 gilt nicht für Sonderbauten im baurechtlichen Sinne, für die Brandmeldeanlagen
entsprechend DIN 14675/VDE 0833 Teil 2 erforderlich sind.
Die im Herbst 2012 novellierte Anwendungsnorm DIN 14676 enthält gegenüber der bisherigen
Fassung einige zum Teil haftungsrelevante Änderungen. Die Anforderungen zu Montage, Wartung
und Austausch von Rauchwarnmeldern wurden präzisiert. Sonderfälle wie die Montage in
besonders schmalen Fluren, in Räumen mit Podesten und Galerien sowie an schrägen Decken
bzw. Folien- oder Textildecken wurden einbezogen. In Bezug auf die Gleichstellung wurden
Hinweise zur Berücksichtigung der Warnung von Personen mit eingeschränktem
Wahrnehmungsvermögen aufgenommen. Zum Thema Vernetzung von Rauchwarnmeldern wurden
ebenfalls die Anforderungen und Informationen zur Anwendung nach anerkanntem Stand der
Technik ergänzt. Außerdem finden sich aktualisierte Planungsbeispiele im Anhang der Norm.
Gänzlich neu in dieser Norm ist jedoch der Abschnitt 7 „Nachweis der Fachkompetenz für
Dienstleistungserbringer“. Das heißt, die Norm sieht jetzt für die Projektierung, Installation und
Instandhaltung eine „Geprüfte Fachkraft für Rauchwarnmelder“ vor.
Wichtige Anmerkung
Rauchwarnmelder warnen frühzeitig vor Brandrauch bzw. Bränden, damit die Bewohner von Haus
und Wohnung frühzeitig reagieren, insbesondere die brandbeaufschlagten Räume sofort verlassen
und die Feuerwehr alarmieren können. Rauchwarnmelder verhindern weder die Entstehung von
Bränden noch bekämpfen sie diese selbsttätig; sie alarmieren auch weder unmittelbar die
Feuerwehr noch sonst eine hilfeleistende Stelle. Sie dienen auch nicht der Alarmierung der Nutzer
(Mieter, Pächter usw.) anderer Wohnungen, von Nachbarn usw. Rauchwarnmelder dienen nicht der
Verhinderung von Brandschäden und können sie auch tatsächlich nicht verhindern, insbesondere
nicht, wenn bei Brandausbruch niemand anwesend ist.
Anwendung
Rauchwarnmelder, wie sie in dieser Norm beschrieben und angewendet werden, können sowohl
als Einzelmelder funktionieren wie auch mit anderen Rauchwarnmeldern über Funk vernetzt
werden, sofern Melder, die dafür technisch ausgerüstet sind, eingesetzt werden. Eine Vernetzung
über Kabel verlangt spezielle Melder, wie sie in professionellen Brandmeldeanlagen eingesetzt
werden; diese werden nur zusammen mit einer professionellen Brandmeldezentrale geliefert. Im
Falle der Vernetzung der Rauchwarnmelder mittels Funk kann die akustische Alarmierung an alle
übrigen Rauchwarnmelder innerhalb der Vernetzung oder an eine zentrale Stelle erfolgen. Möglich
ist, optische Meldungen oder Vibrationsmeldungen (z. B. für Gehörlose) zu integrieren.
Eine Aufschaltung von Rauchwarnmeldern, auch solcher mit Funkvernetzung, auf eine
Brandmeldeanlage sowie der Einsatz von Rauchwarnmeldern als „Ersatz“ für eine von
Versicherungen oder der Bauaufsicht geforderte Brandmeldeanlage ist nicht zulässig. Dies führt
straf- und zivilrechtlich zur Haftung, versicherungsrechtlich zum Verlust des
Versicherungsschutzes. Es kann bauaufsichtlich gegebenenfalls zusätzlich als Ordnungswidrigkeit
geahndet und mit einer Nachrüstungsauflage verbunden werden..
Wichtiger Hinweis
Unter „Räumen mit wohnungsähnlicher Nutzung” versteht die Norm „Räume bzw. Raumgruppen in
wohnungsähnlicher Struktur”. Dazu gehören z. B. Hotels und Pensionen o. ä. mit weniger als 12
Gastbetten, Containerräume, Freizeitunterkünfte u. ä., sofern für diese bauaufsichtlich keine
anderen Anforderungen an die brandschutztechnische Ausrüstung gestellt werden.
Planung/Einbau
Nur der Einsatz von Rauchwarnmeldern nach DIN EN 14604 ist zulässig. 230-V-Rauchwarnmelder
müssen über eine Notstromversorgung verfügen, z. B. eine Batterie oder einen Akkumulator.
Rauchwarnmelder mit Rückstellmöglichkeit eines ausgelösten Alarms sollten bevorzugt werden.
Beim Einbau ist ein Rauchwarnmelder pro Raum ausreichend, wenn dieser Raum nicht größer als
60 Quadratmeter ist; bei größeren Räumen sind weitere Rauchwarnmelder erforderlich.
Bei der Mindestausstattung gemäß der DIN 14676 sind Rauchwarnmelder in Schlaf- und
Kinderzimmern sowie in den Fluren (Rettungswegen) zu installieren. Bei der optimalen
Ausstattung sind außerdem alle Wohn- und Hobbyräume, Heizungs- und Werkräume sowie der
Keller und der Dachboden mit je einem Rauchwarnmelder zu versehen. In Treppenhäusern oder
Räumen mit Galerie ist in der obersten Etage mindestens ein Rauchwarnmelder zu installieren.
Besser wäre jedoch ein Rauchwarnmelder auf jeder Ebene. In der Küche sind Rauchwarnmelder
nur zu installieren, wenn Falschalarme, bspw. durch Wasserdämpfe, auszuschließen sind. Aus
diesem Grund sind auch Badezimmer von der Ausstattung mit Rauchwarnmeldern ausgenommen.
Generell ist empfehlenswert, alle Räume außer Küche und Bad mit Rauchwarnmeldern
auszustatten und einen Rauchwarnmelder auf jeder Ebene zu installieren.
Installation
Rauchwarnmelder sind immer an der Decke in der Raummitte anzubringen, mindestens jedoch 50
cm von der Wand bzw. von Einrichtungsgegenständen entfernt zu installieren. Für besondere Fälle
wie L-förmige oder unterteilte Räume als auch Räume mit Unterzügen gibt die Norm detaillierte
Empfehlungen für Abstandsverhältnisse und Melderanordnungen. Auch für die Anbringung von
Rauchwarnmeldern in Fluren und Gängen und in zuggefährdeter Umgebung gibt die DIN 14676
Empfehlungen.
Wichtiger Hinweis zur Sicherheit
Wenn eine Warnung außer in dem brandbeaufschlagten Raum bzw. dem Raum, in dem der Melder
jeweils installiert ist, zusätzlich an einem anderen Ort als dem alarmgebenden Rauchwarnmelder
erfolgen soll – z. B. wenn der auslösende Alarm im Kinderzimmer stattfindet und zusätzlich im
Elternschlafzimmer alarmieren soll – müssen vernetzungsfähige Rauchwarnmelder eingesetzt und
gezielt miteinander vernetzt werden. Für die Alarmierung an zentraler Stelle zusätzlich zum
Rauchwarnmelder wird eine Kleinmelderzentrale empfohlen.
Betrieb des Rauchwarnmelders
Falschalarme („Täuschungsalarme“) können bspw. durch Schweiß-, Säge- oder Lötarbeiten
ausgelöst werden. Außerdem können generell Staub bei Baumaßnahmen, Wasserdampf und
Kochdämpfe, extreme elektromagnetische Einwirkungen als auch Temperaturschwankungen mit
Kondensationsbildung zu Falschalarmen führen. Daher empfiehlt die Norm bei Renovierungen etc.
eine Abdeckung der Rauchwarnmelder.
Wartung/Instandhaltung
Der Rauchwarnmelder ist gemäß Bedienungsanleitung, jedoch mindestens einmal jährlich auf
seine Funktion zu überprüfen. Dazu gehört eine Sichtprüfung, ob die Raucheintrittsöffnungen frei
zugänglich sind und der Rauchwarnmelder nicht beschädigt ist; Mängel in diesen Punkten müssen
sofort beseitigt, ein beschädigter Rauchwarnmelder muss sofort ausgetauscht werden.
Gleichzeitig ist eine Alarmprüfung vorzunehmen. Diese beinhaltet die Auslösung eines
Probealarms über die Prüftaste. Bei Rauchwarnmeldern mit 230-V-Netzanschluss muss der
Probealarm einmal mit und einmal ohne 230-V-Netz durchgeführt werden. Bei Fehlverhalten muss
die Batterie ersetzt oder ggf. der Rauchwarnmelder ausgetauscht werden (bei Beschädigung oder
starker Verschmutzung). Die Ergebnisse der Überprüfung und Maßnahmen sind zu dokumentieren.
(Quelle:rauchmelder-lebensretter.de)
(Das Copyright der Norm liegt beim DIN (Deutsches Institut für Normung e. V.))
Bei der Installation von
Rauchmeldern sind, wie
bei allen handwerklichen
Arbeiten oder sonstigen
Arbeiten an oder in
Gebäuden auch, stets die
„allgemein anerkannten
Regeln der Technik“
einzuhalten.
Als einschlägige Quelle für solche
allgemein anerkannten Regeln der
Technik dient hier die DIN 14676,
weil die darin niedergelegten
Regeln für die Montage und
Wartung von Rauchwarnmeldern
von allen einschlägig tätigen
Praktikern als richtig anerkannt
und auch tatsächlich befolgt
werden. Insofern gelten diese
allgemein anerkannten Regeln der
Technik gleichermaßen in
Bundesländern mit gesetzlicher
Pflicht zur Installation von
Rauchwarnmeldern in privaten
Neu- als auch Bestandsbauten wie
auch in Bundesländern mit
weiterhin freiwilliger Ausstattung.
Die DIN 14676 gilt für:
•
Bungalows
•
mehrstöckige Häuser
•
Wohnungen
•
Studiowohnungen
•
Wohnmobile
•
kleine Pensionen mit
weniger als 12 Betten
Die DIN-Norm gilt für neue und für
bereits vorhandene Gebäude.
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