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wir Rauchmelder nach der neuen
VdS - Richtlinie 3131.
Rauchmelder mit dem “Q”
- das PLUS an Sicherheit!
Rauchmelderpflicht Baden-Württemberg
Der Landtag von Baden-Württemberg
hat am 10. Juli 2013 eine
Rauchwarnmelderpflicht beschlossen.
Die Warngeräte müssen ab sofort in Neubauten und bis Ende 2014 in bestehenden Gebäuden
installiert werden. Jährlich sterben rund 800 Menschen in Deutschland bei Bränden, die
Mehrzahl von ihnen in Privathaushalten.
95 Prozent fallen dabei nicht den Flammen zum Opfer sondern einer Rauchvergiftung.
Rauchwarnmelder können diese Gefahren reduzieren. Sie warnen zuverlässig, auch im Schlaf, vor
Brandrauch und geben ihnen die Möglichkeit sich selbst und andere in Sicherheit zu bringen und
die Feuerwehr zu rufen.
Doch wie genau sieht die neue Regelung aus? Wer ist für den Einbau und die Betriebsbereitschaft
verantwortlich? Und in welchen Räumen müssen Rauchwarnmelder installiert werden? Fragen und
Antworten finden Sie hier.
Ab wann gilt die Verpflichtung?
Das Gesetz wurde am 15. Juli 2013 im Gesetzblatt verkündet. Damit gilt die Verpflichtung, wenn
die Baugenehmigung nach diesem Tag erteilt wurde. Soweit keine Baugenehmigung erteilt wurde,
z.B. bei Bauvorhaben im Kenntnisgabeverfahren, gilt die Verpflichtung, wenn das Gebäude bis zu
diesem Tag noch nicht bezugsfertig war. Alle anderen Gebäude gelten als bestehende Gebäude.
Gibt es eine Übergangsfrist?
Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender Gebäude sind verpflichtet, diese bis zum
31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten.
In welchen Räumen müssen Rauchwarnmelder installiert werden?
Alle Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von
solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit (z.B. Flure und Treppen innerhalb von
Wohnungen) sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Solche
Aufenthaltsräume finden sich als Schlafzimmer, Kinderzimmer oder Gästezimmer insbesondere in
Wohnungen, aber auch in anderen Gebäuden, wie z.B. in Gasthöfen und Hotels,
Gemeinschaftsunterkünften, Heimen oder Kliniken.
In welcher Weise müssen Rauchwarnmelder installiert werden?
Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden, dass Brandrauch frühzeitig
erkannt und gemeldet wird. Genaue Angaben zur Standortwahl, Montage und Wartung sind in den
Herstelleranweisungen enthalten, die zusammen mit den Rauchwarnmeldern geliefert werden.
Auch Normen und der aktuelle “Stand der Technik” sind zu berücksichtigen.
Welche Eigenschaften müssen die zu installierenden Rauchwarnmelder haben
Rauchwarnmelder werden nach der Norm DIN EN 14604 in Verkehr gebracht und tragen ein
entsprechendes CE-Zeichen. Allerdings beinhaltet diese CE-Kennzeichnung keine qualitative
Aussage. Qualitätsrauchmelder bieten das PLUS an Sicherheit!
Dürfen bereits installierte Melder weiter benutzt werden?
Bereits vorhandene Rauchwarnmelder dürfen grundsätzlich weiter benutzt werden. Sofern eine
Mieterin oder ein Mieter schon Rauchwarnmelder installiert hatte, sollte sich die Eigentümerin oder
der Eigentümer von der ordnungsgemäßen Ausstattung bzw. Installation und Betriebsbereitschaft
überzeugen und dies dokumentieren. Allerdings ist die Eigentümerin oder der Eigentümer nicht
verpflichtet, bereits vorhandene Melder weiter zu verwenden.
Sind in den Aufenthaltsräumen bereits geeignete Brandmelde- oder Alarmierungsanlagen
vorhanden, kann auf eine zusätzliche Installation von Rauchwarnmeldern verzichtet werden.
Müssen Rauchwarnmelder vernetzt werden?
Nein. Bei sehr großen Nutzungseinheiten kann eine Vernetzung der Rauchwarnmelder innerhalb
einer Nutzungseinheit sinnvoll sein, gefordert ist sie jedoch nicht.
Muss die Betriebsbereitschaft auch bei Abwesenheit der Nutzer gewährleistet sein?
Der Rauchwarnmelder soll ausschließlich Menschen warnen, die sich in der vom Brand betroffenen
Nutzungseinheit (Wohnung) aufhalten. Rauchwarnmelder sind weder geeignet, noch dazu
bestimmt, Sachwerte zu schützen oder einer Brandausbreitung vorzubeugen. Wenn sich keine
Menschen in dieser Nutzungseinheit aufhalten, darf die Betriebsbereitschaft sogar für diesen
Zeitraum (z.B. Urlaub) unterbrochen werden; dies kommt jedoch nur in Betracht, wenn es
technisch möglich ist und nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer die Verpflichtung zur
Sicherstellung der Betriebsbereitschaft übernommen hat.
Welches Risiko tragen Eigentümer bzw. Mieter, wenn sie ihren jeweiligen
Verpflichtungen nicht nachkommen?
Alle Personen, die ihren Pflichten nicht nachkommen, verhalten sich rechtswidrig;
ein Bußgeld ist jedoch nicht vorgesehen.
Die Straf- und Zivilrechtlichen Folgen, wenn Menschen bei einem Brand sterben, sind nicht
abzusehen. Kommt es zu einem Brand mit Personenschaden, sind Ermittlungsbehörden in den
meisten Fällen mit der Aufklärung befasst. Es wird mit großer Wahrscheinlichkeit jemand danach
fragen, ob Rauchwarnmelder installiert und regelmäßig gewartet wurden. Handelt es sich um eine
vermietete Wohnung und der Vermieter ist für den Einbau der Rauchwarnmelder zuständig, kann
es großen Ärger geben.
Allerdings sind die Sicherheitsvorschriften Bestandteile in Versicherungsbedingungen zu
Wohngebäudeversicherungen und Hausratversicherungen. Mit diesen wird der
Versicherungsnehmer im Rahmen seiner Obliegenheit (Pflicht) verpflichtet, sich an die
gesetzlichen Bestimmungen am Standort des Objektes zu halten.
Auch die Rauchmelderpflicht gehört zu den gesetzlichen Bestimmungen, an die Sie sich halten
müssen. Tun Sie dies nicht, ist die Versicherung im Brandfall unter Umständen von der
Leistungspflicht befreit.
Oftmals wird argumentiert, dass der Versicherungsnehmer nicht wusste, dass eine
Rauchmelderpflicht für seinen Wohnort gilt. In diesem Fall wird im Schadensfall durch das
Versicherungsunternehmen grobe Fahrlässigkeit unterstellt.
Dann müssen Sie als Versicherungsnehmer beweisen, dass der Schaden auch mit einem
Rauchmelder in der Schadenhöhe eingetreten wäre. Dieser Beweis ist praktisch unmöglich.
Nichtwissen schützt nicht!
Immer mehr Bundesländer führen die Rauchmelderpflicht ein und es wird nur noch eine Frage der
Zeit sein, bis die Rauchmelderpflicht verbindlich für ganz Deutschland gilt. Dann ist es sogar
unmöglich zu behaupten, Sie hätten nicht gewußt, dass Rauchmelder Pflicht sind.
Bereits heute, im Informationszeitalter wird es immer schwieriger, etwas nicht zu wissen. Und das
wissen auch die Versicherungen.
Gibt es Rauchwarnmelder für Menschen mit Gehöreinschränkungen?
Für Menschen mit Gehöreinschränkungen gibt es Rauchwarnmelder, die mit Blitzeinrichtungen und
Rüttelkissen verbunden werden. Das Gesetz schreibt jedoch nur einen Mindestschutz durch die
Eigentümerin oder den Eigentümer mit herkömmlichen batteriebetriebenen Rauchwarnmeldern
nach DIN EN 14604 vor. Zur Anbringung solch technischer Zusatzausstattung für gehörlose oder
hörgeschädigte Mieterinnen oder Mieter ist die Eigentümerin oder der Eigentümer nicht verpflichtet,
der Einbau ist jedoch zu dulden.
Ergänzende Hinweise und Empfehlungen
Bei allen Rauchmeldern sollte das von der Herstellerfirma empfohlene Datum für den Austausch
der Geräte beachtet werden, da die Zuverlässigkeit durch Verschmutzung des optischen oder
photoelektrischen Systems sowie durch Alterung der Bauteile nach etwa zehn Jahren sinkt.
(Quelle:Staatsministerium Baden-Württemberg / Sebastian Fischer / infra-pro
Handel und Service GmbH)
Original Gesetzesbeschluss
des Landtags Nr.: 15/3773 als
pdf-Datei zum Download
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Informationen zur Rauchmelder-
pflicht in anderen Bundesländern
finden Sie über den Link:
Rauchmelderpflicht in Deutschland
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